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   BVerwG, 25.11.1992 - 1 D 44.91   

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https://dejure.org/1992,4550
BVerwG, 25.11.1992 - 1 D 44.91 (https://dejure.org/1992,4550)
BVerwG, Entscheidung vom 25.11.1992 - 1 D 44.91 (https://dejure.org/1992,4550)
BVerwG, Entscheidung vom 25. November 1992 - 1 D 44.91 (https://dejure.org/1992,4550)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Überziehung des Gehaltskontos durch Hingabe ungedeckter Schecks - Entwendung zuvor eingelöster Schecks - Zugriff auf dienstlich zugängliche Vermögenswerte - Zugriff auf Beförderungsgut - Mißbrauch des Gehaltsabhebungsverfahrens - Ausnutzung dienstlicher Möglichkeiten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 03.09.1991 - 1 D 15.91

    Diebstahl eines Päckchens aus dem Lagerraum des Postamtes, bei dem der Beamte

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1992 - 1 D 44.91
    Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob das Verhalten des Beamten als Zugriff auf ihm dienstlich zugängliche Vermögenswerte (vgl. Urteil vom 22. Juli 1992 - BVerwG 1 D 61.91 -, Dok.Ber. B 1992 - 278, das den Zugriff auf eingelöste Schecks wie einen Zugriff auf den eigentlichen Wertbestand ansieht, wenn ein Beamter aus materiell-eigennützigen Gründen handelt; Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 D 15.91 - zum Zugriff auf "dienstlich zugängliches" Gut) oder als Zugriff auf Beförderungsgut (vgl. Urteil vom 7. November 1990 - BVerwG 1 D 27.90 -) zu werten ist; wie der Senat im Urteil vom 15. Mai 1991 - BVerwG 1 D 55.90 - ausgesprochen hat, verdient die dienstliche Post (hier: Versendung der Briefe mit den Schecks von dem Postamt zum Postgiroamt Dortmund) keinen geringeren Schutz als sonstige Sendungen, die der Bundespost zum Transport anvertraut sind.
  • BVerwG, 13.11.1984 - 1 D 105.84

    Mißbrauch des Gehaltsabhebungsverfahrens - Ausnutzung dienstlicher Möglichkeiten

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1992 - 1 D 44.91
    Denn der Beamte hat unter Ausnutzung dienstlicher Möglichkeiten die Briefumschläge mit den Schecks aus dem Zustellerraum des Postamts, zu dem er als Beschäftigter dieses Postamts Zutritt hatte, entwendet, um sich auf diese Weise vor vorzeitiger Entdeckung seines Fehlverhaltens mit dem Ziel zu schützen, den einmal gewonnenen Kredit auf einen möglichst weiten Zeitraum zu erstrecken (vgl. auch Urteil vom 13. November 1984 - BVerwG 1 D 105.84 - BVerwGE 76, 222 [BVerwG 13.11.1984 - 1 D 105/84]; Urteil vom 9. April 1980 - BVerwG 1 D 34.79 -).
  • BVerwG, 09.04.1980 - 1 D 34.79

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1992 - 1 D 44.91
    Denn der Beamte hat unter Ausnutzung dienstlicher Möglichkeiten die Briefumschläge mit den Schecks aus dem Zustellerraum des Postamts, zu dem er als Beschäftigter dieses Postamts Zutritt hatte, entwendet, um sich auf diese Weise vor vorzeitiger Entdeckung seines Fehlverhaltens mit dem Ziel zu schützen, den einmal gewonnenen Kredit auf einen möglichst weiten Zeitraum zu erstrecken (vgl. auch Urteil vom 13. November 1984 - BVerwG 1 D 105.84 - BVerwGE 76, 222 [BVerwG 13.11.1984 - 1 D 105/84]; Urteil vom 9. April 1980 - BVerwG 1 D 34.79 -).
  • BVerwG, 28.11.1989 - 1 D 8.89

    Strafgerichtliche Verurteilung wegen Untreue, Urkundenunterdrückung und

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1992 - 1 D 44.91
    Damit war im Tatzeitraum eine wirtschaftliche Notlage des Beamten gegeben, zu deren Feststellung sich der Senat an den Regelsätzen der Sozialhilfe für laufende Leistungen zum Lebensunterhalt orientiert (vgl. Urteil vom 28. November 1989 - BVerwG 1 D 8.89 -, Dok.Ber. B 1990, 135; Urteil vom 12. Dezember 1984 - BVerwG 1 D 106.84 -).
  • BVerwG, 07.11.1990 - 1 D 27.90

    Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten der Deutschen Bundespost - Begehung eines

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1992 - 1 D 44.91
    Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob das Verhalten des Beamten als Zugriff auf ihm dienstlich zugängliche Vermögenswerte (vgl. Urteil vom 22. Juli 1992 - BVerwG 1 D 61.91 -, Dok.Ber. B 1992 - 278, das den Zugriff auf eingelöste Schecks wie einen Zugriff auf den eigentlichen Wertbestand ansieht, wenn ein Beamter aus materiell-eigennützigen Gründen handelt; Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 D 15.91 - zum Zugriff auf "dienstlich zugängliches" Gut) oder als Zugriff auf Beförderungsgut (vgl. Urteil vom 7. November 1990 - BVerwG 1 D 27.90 -) zu werten ist; wie der Senat im Urteil vom 15. Mai 1991 - BVerwG 1 D 55.90 - ausgesprochen hat, verdient die dienstliche Post (hier: Versendung der Briefe mit den Schecks von dem Postamt zum Postgiroamt Dortmund) keinen geringeren Schutz als sonstige Sendungen, die der Bundespost zum Transport anvertraut sind.
  • BVerwG, 12.12.1984 - 1 D 106.84

    Disziplinargerichtliches Verfahren gegen einen Schalterbeamten der Bundesbahn auf

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1992 - 1 D 44.91
    Damit war im Tatzeitraum eine wirtschaftliche Notlage des Beamten gegeben, zu deren Feststellung sich der Senat an den Regelsätzen der Sozialhilfe für laufende Leistungen zum Lebensunterhalt orientiert (vgl. Urteil vom 28. November 1989 - BVerwG 1 D 8.89 -, Dok.Ber. B 1990, 135; Urteil vom 12. Dezember 1984 - BVerwG 1 D 106.84 -).
  • BVerwG, 22.07.1992 - 1 D 61.91

    Voraussetzungen für die Verwirklichung eines Zugriffsdelikts - Erfordernis der

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1992 - 1 D 44.91
    Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob das Verhalten des Beamten als Zugriff auf ihm dienstlich zugängliche Vermögenswerte (vgl. Urteil vom 22. Juli 1992 - BVerwG 1 D 61.91 -, Dok.Ber. B 1992 - 278, das den Zugriff auf eingelöste Schecks wie einen Zugriff auf den eigentlichen Wertbestand ansieht, wenn ein Beamter aus materiell-eigennützigen Gründen handelt; Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 D 15.91 - zum Zugriff auf "dienstlich zugängliches" Gut) oder als Zugriff auf Beförderungsgut (vgl. Urteil vom 7. November 1990 - BVerwG 1 D 27.90 -) zu werten ist; wie der Senat im Urteil vom 15. Mai 1991 - BVerwG 1 D 55.90 - ausgesprochen hat, verdient die dienstliche Post (hier: Versendung der Briefe mit den Schecks von dem Postamt zum Postgiroamt Dortmund) keinen geringeren Schutz als sonstige Sendungen, die der Bundespost zum Transport anvertraut sind.
  • BVerwG, 20.09.1994 - 1 D 25.93

    Degradierung als Disziplinarmaßnahme

    Das Bundesdisziplinargericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß zugunsten des Beamten der Milderungsgrund der unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage eingreift (vgl. zu diesem Milderungsgrund u.a. Urteil vom 25. November 1992 - BVerwG 1 D 44.91 - Urteil vom 23. November 1988 - BVerwG 1 D 25.88 - ).

    Damit war im Tatzeitraum eine wirtschaftliche Notlage des Beamten gegeben, zu deren Feststellung sich der Senat an den Regelsätzen der Sozialhilfe für laufende Leistungen zum Lebensunterhalt orientiert (vgl. z.B. Urteil vom 25. November 1992 - BVerwG 1 D 44.91 -).

  • BVerwG, 04.09.1996 - 1 D 1.96

    Disziplinarmaßnahmen wegen einer Verurteilung wegen Untreue und Urkundenfälschung

    Ihnen verblieb deshalb ein Geldbetrag, der erheblich über den Sozialhilfesätzen lag, an denen sich der Senat für die Annahme einer existenzbedrohenden Notlage orientiert (z.B. Urteil vom 25. November 1992 - BVerwG 1 D 44.91 - Urteil vom 7. August 1991 - BVerwG 1 D 9.91 -).
  • BVerwG, 01.09.1999 - 1 D 26.98

    Verspätete Abrechnung eingezogener Nachnahmebeträge eines Postzustellers im

    Unter Berücksichtigung dieses Nebenverdienstes verblieb ihm damit zur Finanzierung des Lebensunterhalts ein Betrag, der deutlich über den Sozialhilfesätzen liegt, an denen sich der Senat für die Annahme einer finanziellen Notlage orientiert (Urteil vom 25. November 1992 - BVerwG 1 D 44.91 -).
  • BVerwG, 30.09.1998 - 1 D 97.97

    Vorsätzlicher Verstoß gegen die dienstliche Pflicht zu voller Hingabe an den

    Auch die Unterschlagung des weiteren Betrags von 72 DM (Empfänger: W., zu dem keine Empfängererklärung vorliegt, ist ebenfalls im November 1994 erfolgt. Der zugehörige Überweisungsbeleg weist aus, daß der Nachnahmesendung eine Rechnung vom 11. November 1994 zugrunde lag. Hieraus ergibt sich, daß der Beamte im November 1994 insgesamt 2.511,14 DM unterschlagen hat. Dieser Betrag übersteigt unter Berücksichtigung des ihm von seinem Gehalt nach Abzug der Beiträge für die Krankenkasse und von Abtretungen für Darlehensverbindlichkeiten ausgezahlten Betrages von ca. 2.200 DM die Mittel, die zur Abwendung einer existentiellen Notlage erforderlich waren. Die Sozialhilfesätze für den Beamten, seine Ehefrau und seinen am 12. Juli 1981 geborenen Sohn, an denen sich der Senat für die Annahme einer Notlage orientiert (Urteil vom 25. November 1992 - BVerwG 1 D 44.91 -), betrugen im November 1994 1.277 DM.
  • BVerwG, 09.05.1995 - 1 D 17.94

    Veruntreuung von Nachnahmebeträgen und von Paketzustellungsentgelten durch einen

    Der danach verbleibende Betrag überstieg die Regelsätze der Sozialhilfe, an denen sich der Senat für die Annahme einer finanziellen Notlage orientiert (z.B. Urteil vom 25. November 1992 - BVerwG 1 D 44.91 - Urteil vom 7. August 1991 - BVerwG 1 D 9.91 -).
  • BVerwG, 28.11.1995 - 1 D 29.95

    Strafgerichtliche Verurteilung eines Beamten (Paketzusteller eines Postamts)

    Für die Annahme einer wirtschaftlichen Notlage orientiert sich der Senat an den Sozialhilfesätzen (z.B. Urteil vom 25. November 1992 - BVerwG 1 D 44.91 - Urteil vom 7. August 1991 - BVerwG 1 D 9.91 -).
  • BVerwG, 05.05.1993 - 1 D 15.92

    Zulässigkeit der Ablehnung eines Antrages auf Vernehmung eines Zeugen im Falle

    Wer diese für den geordneten Ablauf des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, ist grundsätzlich seinem Dienstherrn und der Allgemeinheit nicht weiter zuzumuten, die darauf vertraut, daß es zu keinen Eingriffen in Postsendungen kommt (vgl. Urteil vom 25. November 1992 - BVerwG 1 D 44.91 -).
  • BVerwG, 12.03.1996 - 1 D 37.95
    Auch bei Berücksichtigung eines krankheitsbedingten Mehrbedarfs infolge der Alkoholabhängigkeit des Beamten standen damit dem kinderlosen Ehepaar weit mehr Mittel zur Verfügung, als ihrem Bedarf nach den Sozialhilfesätzen entsprach, an denen sich der Senat zur Feststellung einer finanziellen, existenzbedrohenden Notlage orientiert (Urteil vom 25. November 1992 - BVerwG 1 D 44.91 - Urteil vom 7. August 1991 - BVerwG 1 D 9.91 -).
  • BVerwG, 18.01.1995 - 1 D 47.94

    Milderungsgrund des Handelns aus einer unverschuldeten, ausweglosen

    Zu ihrer Feststellung orientiert sich der Senat an den Regelsätzen der Sozialhilfe für laufende Leistungen zum Lebensunterhalt (Urteil vom 25. November 1992 - BVerwG 1 D 44.91 -).
  • BVerwG, 24.02.1999 - 1 D 14.98

    Entwendung von Gegenständen aus Güterwagen durch einen Bahnbeamten des mittleren

    Dies ist ein Betrag, der - wenn auch knapp - noch über den zur Tatzeit geltenden, vom Senat als Maßstab herangezogenen Sozialhilfesätzen (Urteil vom 25. November 1992 - BVerwG 1 D 44.91 -) für den Beamten, seine Ehefrau sowie die drei Kinder liegt.
  • BVerwG, 10.08.1994 - 1 D 3.94

    Vorliegen von Milderungsgründen - Unverschuldete, unausweichliche wirtschaftliche

  • BVerwG, 09.02.1999 - 1 D 93.97

    Rechtfertigung eines Absehens von der disziplinarischen Höchststrafe durch einen

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